Neues Dekanat am Fachbereich
V.l.n.r.: Michael Vallo, Marko Eidens, Oliver Janz, Wolfram Schier
Bildquelle: WebTeam GeschKult
Seit dem 01.04.2017 hat der Fachbereich Geschichts- und Kulturwissenschaften ein neues Dekanat, bestehend aus:
Dekan: Univ.-Prof. Dr. Oliver Janz
Prodekan (Studium und Lehre): Marko Eidens
Prodekan (Forschung): Univ.-Prof. Dr. Wolfram Schier
Verwaltungsleiter: Dr. Michael Vallo
News vom 07.06.2017
Aufgaben des Dekanats
Die Aufgaben des Dekanats sind im § 72 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) zusammengefasst:
(1) Der Dekan oder die Dekanin und sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin (Prodekan/Prodekanin) werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der ihm angehörenden Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen gewählt.
(2) Der Dekan oder die Dekanin vertritt den Fachbereich und führt dessen Geschäfte in eigener Zuständigkeit. Er oder sie hat darauf hinzuwirken, dass die Mitglieder des Fachbereichs ihre dienstlichen Aufgaben, insbesondere ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Er oder sie erledigt, vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Dienstbehörde und Personalstelle, die laufenden Personal- und Verwaltungsangelegenheiten des Fachbereichs. Er oder sie ist berechtigt, dem Personal, soweit es nicht Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen oder Einrichtungen des Fachbereichs zugewiesen ist, Weisungen zu erteilen.
(3) Der Dekan oder die Dekanin ist Vorsitzender bzw. Vorsitzende des Fachbereichsrats. Er oder sie kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle des Fachbereichsrats die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen treffen. Die Befugnis des Fachbereichsrats, eigene Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt.
(4) Der Dekan oder die Dekanin kann an den Sitzungen der übrigen Gremien des Fachbereichs mit Rederecht teilnehmen.
Neben dem BerlHG ist außerdem noch § 15 der Teilgrundordnung der Freien Universität Berlin wichtig, der u.a. über die Zusammensetzung des Dekanats aufklärt:
(1) Der Fachbereich wird durch ein Dekanat geleitet. Diesem gehören an
1. der Dekan oder die Dekanin, der oder die den Vorsitz im Fachbereichsrat führt und den Fachbereich nach innen und außen vertritt,
2. bis zu zwei Prodekane oder Prodekaninnen; die Zahl der zu Wählenden wird vor einer Wahl festgelegt,
3. der Verwaltungsleiter oder die Verwaltungsleiterin.
§ 76 BerlHG bleibt unberührt.
(2) Der Dekan oder die Dekanin und seine Stellvertreter oder seine Stellvertreterinnen (Prodekane/Prodekaninnen) werden vom Fachbereichsrat gewählt; der Dekan oder die Dekanin und mindestens ein Prodekan oder eine Prodekanin müssen der Gruppe der Professoren und Professorinnen angehören.
(3) Das Dekanat arbeitet nach dem Kollegialprinzip. Es hat darauf hinzuwirken, daß die Mitglieder des Fachbereichs ihre dienstlichen Aufgaben, insbesondere ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Es erledigt, vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Dienstbehörde und Personalstelle, die laufenden Personal- und Verwaltungsangelegenheiten des Fachbereichs. Das Dekanat ist berechtigt, dem Personal, soweit es nicht Professoren und Professorinnen oder Einrichtungen des Fachbereichs zugewiesen ist, Weisungen zu erteilen.
(4) Das Dekanat ist zuständig für den Entwurf des Haushaltsplans und den Vollzug der Errichtung oder Auflösung von Organisationseinheiten und Untergliederungen der Fachbereiche.
(5) Das Dekanat ist zuständig für Vorschläge zur Begründung und Beendigung der Rechtsverhältnisse von hauptberuflich und nebenberuflich Tätigen, soweit sie nicht Einrichtungen gem. § 75 BerlHG zugewiesen sind.
(6) Das Dekanat kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle des Fachbereichsrats die unerläßlichen Entscheidungen und Maßnahmen treffen. Die Befugnis des Fachbereichsrats, eigene Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt.
(7) Die Mitglieder des Dekanats haben Rede-, Informations- und Antragsrecht bei allen Sitzungen der übrigen Gremien des Fachbereiches.