Nachteilsausgleich
Ein Nachteilsausgleich steht Studierenden zu, die wegen Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX oder wegen länger andauernder oder ständiger gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, eine Leistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der vorgesehenen Zeit abzulegen.
Sie können sich an die Beratung für Studierende mit Behinderung und mit chronischen Erkrankungen wenden.
Die Beratungsstelle unterstützt Studierende u.a. bei der Beantragung von nachteilsausgleichenden Regelungen.