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Nachteilsausgleich

Ein Nachteilsausgleich steht Studierenden zu, die wegen Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX oder wegen länger andauernder oder ständiger gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, eine Leistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der vorgesehenen Zeit abzulegen.

Sie können sich an die Beratung für Studierende mit Behinderung und mit chronischen Erkrankungen wenden.
Die Beratungsstelle unterstützt Studierende u.a. bei der Beantragung von nachteilsausgleichenden Regelungen.

Das ausgestellte Schreiben reichen Sie beim Prüfungsbüro GeschKult ein, damit die Empfehlung der Beratungsstelle zur nachteilsausgleichenden Regelung über den Prüfungsausschuss bestätigt werden kann. Erst nach dieser Bestätigung können Sie von den Regelungen Gebrauch machen.

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