Prüfungsberechtigung
Gemäß §32 i.V.m. § 33 BerlHG dürfen Prüfungsleistungen von Personen bewertet werden, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
Prüfungsberechtigt grundsätzlich sind HochschullehrerInnen im Sinne des § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie hauptberuflich tätige Lehrkräfte, die zu selbstständiger Lehre berechtigt sind, und Lehrbeauftragte.
Grundsätzlich ist es am FB GeschKult so, dass alle Personen, die mit Lehraufgaben betraut sind, auch die entsprechenden studienbegleitenden Modulprüfungen abnehmen dürfen.
Grundsätzlich sind die Abschlussarbeiten von Hochschullehrer*innen des Faches zu betreuen und zu bewerten. Unter bestimmten Umständen können auch Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen, Gastdozent*innen und/ oder Externe Personen eingesetzt werden. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.geschkult.fu-berlin.de/studium/pruefungsbuero/pruefungsberechtigung/index.html