Nachteilsausgleiche und gesetzliche Grundlagen
Nachteilsausgleiche
Nachteilsausgleiche dienen dazu, Studentinnen und Studenten, die einer besonderen Belastung ausgesetzt sind, eine gleichberechtigte Teilhabe am Studium zu ermöglichen.
Studentinnen und Studenten mit besonderen Herausforderungen können an ihre persönliche Situation angepasste Studien- und Prüfungsbedingungen beantragen. Grundlage ist das Berliner Hochschulgesetz (BerlHG). Danach sind die staatlichen Berliner Hochschulen verpflichtet, Studierende mit besonderen Herausforderungen einen so genannten Nachteilsausgleich im Studien- und Prüfungsverlauf zu gewähren. Dieser ist keine Bevorzugung, sondern ein Rechtsanspruch und Beitrag zur Integration und Chancengleichheit.
Zu beachten ist, dass an der Freien Universität Berlin die Details des Nachteilsausgleichs der angepassten Studien- und Prüfungsbedingungen nicht (wie früher) in den einzelnen Prüfungsordnungen geregelt werden (mit Ausnahme der Staatsprüfungen). Maßgeblich ist ansonsten stets § 7 der Satzung für Allgemeine Prüfungsangelegenheiten (SfAP) , wobei die Regelung per Rahmenprüfungsordung nunmehr auch § 31 Abs 3 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) ausdrücklich vorschreibt.
Die Aufsicht und Entscheidung über den Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren obliegt in den meisten Fällen dem Prüfungsausschuss des Haupt- bzw. Kernfaches. Über Studienleistungen entscheiden in der Regel die Dozent*innen und/oder die/der Dekan*in.
Es empfiehlt sich stets, sich mit den betreffenden Studierenden detailliert zu besprechen, wie den Nachteilen, die sich aus der besonderen Studiensituation ergeben, begegnet werden kann. Sie sollten die Vereinbarungen schriftlich festgelegen, so vermeiden Sie Missverständnisse. Empfehlen Sie den Studierenden, sich zur weiteren Klärung der Nachteilsausgleiche mit dem jeweiligen Studienbüro in Verbindung zu setzen.
Erst die offizielle Genehmigung schafft für alle Beteiligten (Dozent*innen sowie Studierende) Rechtssicherheit. Allerdings erweist sich in der Praxis die Abgrenzung zwischen Studien- und Prüfungsleistungen als schwierig: Da in den BA-/MA-Studiengängen sämtliche Studienleistungen auch Prüfungsleistungen sind, müsste offiziell jede Ausnahmeregelung vom Prüfungsausschuss genehmigt werden. Wir empfehlen Studierenden mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen sich hinsichtlich der offiziellen Regelungsverfahren an die Beauftragten für behinderte Studierende zu wenden. Dort wird Ihnen bzw. den betreffenden Studierenden erläutert, welche Nachteilsausgleiche im konkreten Fall in Frage kommen oder welche Inhalte ärztliche Atteste enthalten müssen. Oder es wird ein Vorschlag bzw. eine Empfehlung für den Nachteilsausgleich erarbeitet, der auch an den Prüfungsausschuss weitergeleitet werden kann.
Beispiele für Nachteilsausgleiche
- Zulassung technischer Hilfsmittel für blinde und hörbehinderte Studierende;
- Zeit- und/oder Fristverlängerungen bei Studien- und Prüfungsleistungen;
- angepasste Praktikumsbedingungen;
- Verlegung von Lehrveranstaltungen in barrierefreie Räume;
- Prüfungsmodifikationen;
- Zeitzugaben;
- zeitliches Unterbrechen (Splitten) einer Prüfung;
- Umwandlung einer mündlichen in eine schriftliche Prüfung und umgekehrt.
Beratung
Hier findet sich alles rund um das Thema Studieren mit chronischen Erkrankungen oder Behinderungen an der Freien Universität Berlin.
Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlagen auf (inter)nationaler Ebene
Eine gute Zusammenfassung der Rahmenbedingungen zum Umgang mit Diversität sowie Empfehlungen zu Gleichstellung, Gleichbehandlung, Anti-Diskriminierung auf (inter)nationaler Ebene bietet das Projekt "nexus" der HRK (Hochschulrektorenkonferenz).
Gesetzliche Grundlagen auf Landes- und Hochschulebene
Berliner Hochschulgesetz (BerlHG): §4 Absatz 6-8, §9 Absatz 2, §31 Absatz 3, §44 Absatz 1
Satzung für Allgemeine Prüfungsangelegenheiten (SfAP): §7 Absatz 1-2
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)